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Steuererklärung

Bitte reichen Sie Ihre Steuererklärung bis zum festgelegten Termin beim Steueramt ein. Der gesetzliche Abgabetermin für die ordentliche Steuererklärung ist der 31. März.

Mit eTAX AARGAUExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. steht Ihnen eine benutzerfreundliche Software zur Verfügung, die Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung Schritt für Schritt unterstützt.

Mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung bestätigen Sie, dass Ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Bei der Online-Einreichung erfolgt dies durch die Eingabe des Identifikationscodes, bei der Einreichung in Papierform durch Ihre persönliche Unterschrift.

Grundsätzlich ist weltweite Einkommen und Vermögen deklarationspflichtig. Nutzen Sie die Wegleitung sowie die Webseite Erwerbstätigkeit und AbzügeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. um mehr zu erfahren.

Fristerstreckung

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können, haben Sie die Möglichkeit, online eine Fristerstreckung zu beantragen. Bitte wählen Sie eine realistische Frist, die Sie einhalten können. Es ist oft sinnvoll, gleich zwei bis drei Wochen Reserve einzuplanen, anstatt mehrere Fristerstreckungen zu beantragenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Wenn möglich, reichen Sie Ihre Steuererklärung bitte vor den Sommerferien ein.

Effiziente Bearbeitung

Sie unterstützen eine effiziente Verarbeitung, wenn Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht und über eTAX AARGAUExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. mit direkt hochgeladenen Belegen einreichen. Belege können in eTAX AARGAU auch direkt mit der ScanApp SnapshareExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. fotografiert und hochgeladen werden.

Steuerveranlagung

Das Steueramt prüft die eingegangenen Steuererklärungen und nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen vor. Die Steuerkommission eröffnet anschliessend die definitive Steuerveranlagung in Form einer Verfügung.

Fragen zu den steuerbaren Faktoren richten Sie bitte direkt an das Steueramt.

Steuerveranlagung

Gegen die definitive Steuerveranlagung kann innerhalb der angegebenen Frist schriftlich per Post Einsprache erhoben werden. Eine Einsprache per E-Mail ist gesetzlich nicht zulässig.

Die Einsprache ist an die Steuerkommission zu richten und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Die Rechtsmittelfrist beträgt in der Regel 30 Tage (steht immer auf der jeweiligen Verfügung) und beginnt mit dem Zustelltag der Verfügung. Ab dann, wenn diese bei Ihnen im Briefkasten liegt, auch wenn Sie den Briefkasten erst 4 Tage später öffnen.

Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und kann durch das Steueramt nicht verlängert werden. Fristerstreckungen sind nicht zulässig.

Einsicht in die Steuerakten

Der Inhalt Ihrer Steuererklärung unterliegt dem Steuergeheimnis.

Ohne gesetzliche Grundlage gewähren wir keiner Drittperson Einsicht oder Auskunft. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Strafuntersuchungen, ist eine Einsicht zulässig.

Auch Familienmitglieder, Lebenspartner oder Eltern können keine Auskünfte erhalten. Selbst wenn die Eltern im Alters- oder Pflegeheim leben.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Drittperson oder ein Familienmitglied mit einer Vollmacht zu beauftragen. Dafür steht Ihnen im Online-Schalter unsere Vorlage „Vollmacht in Steuerangelegenheiten“ zur Verfügung.

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