Kopfzeile

Inhalt

11. Juni 2025
Kommunale Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 vom 28. September 2025

Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates (5 Mitglieder), des Gemeindeammanns, des Vizeammanns sowie der Steuerkommission Wohlen und Bünzen (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied) für die Amtsperiode 2026/2029 statt.

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis am 44. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Die Anmeldefrist endet, aufgrund des Feiertages Maria Himmelfahrt, am nächsten Werktag, das heisst am Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Eine formelle Anmeldung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Regelung für die Gemeinderatswahlen
Die fünf Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann und der Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).

Regelung für die übrigen Wahlen
Werden bis zum 44. Tag vor dem Wahltag weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR). 

Wahlbüro

Zugehörige Objekte

Name
Anmeldung für den ersten Wahlgang (Wahlvorschlag gemäss § 29a GPR).pdf (PDF, 150.12 kB) Download 0 Anmeldung für den ersten Wahlgang (Wahlvorschlag gemäss § 29a GPR).pdf