Zuständigkeit
Die Abteilung Finanzen ist zuständig für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Grundstückgewinnsteuern.
Provisorische Steuerrechnung und Fälligkeit
Im Frühjahr (Ende Februar) erhalten sämtliche Steuerpflichtigen die provisorische Rechnung über die mutmasslich geschuldete Steuer für das aktuelle Kalenderjahr.
Die Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres sind bis spätestens 31. Oktober (gesetzlicher Fälligkeitstermin) zu bezahlen. Es kann ohne Angabe von Gründen eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember beantragt werden.
Sämtliche Vorauszahlungen werden verzinst. Auf verspätete Zahlungen wird einen Verzugszins in Rechnung gestellt.
Die provisorische Rechnung bildet die mutmasslichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des laufenden Kalenderjahres ab. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils auf Grundlage der dem Steueramt vorliegenden Unterlagen aus den Vorjahren.
Haben sich Ihre Verhältnisse verändert oder stimmt die provisorische Rechnung nicht mit Ihren effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen überein, können Sie beim Steueramt ein Gesuch um Anpassung der provisorischen Rechnung einreichen. Nach Prüfung Ihres Gesuchs stellen wir Ihnen eine entsprechend angepasste Rechnung zu.
Inkasso und Zahlungsfragen
Bei Fragen zum Bezug und Inkasso der Steuern, insbesondere zu den Zahlungsterminen, Vergütungs- und Verzugszinsen oder zu Zahlungserleichterungen, wenden Sie sich gerne an die Abteilung Finanzen.
Die Angabe der persönlichen Adressnummer (auf der Rechnung ersichtlich) erleichtert die Bearbeitung Ihrer Anfrage.
Über das Smart Service Portal können Sie direkt eine Stundung (Verschiebung um bis zu drei Monate) oder eine Ratenzahlung (monatliche Teilzahlungen) Ihrer Steuerrechnung beantragen und uns Ihren Zahlungsvorschlag mitteilen.
Ist dies nicht möglich, können Sie uns Ihren Vorschlag auch per E-Mail oder schriftlich per Brief einreichen.
Ratenzahlung für direkte Bundessteuer beantragenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Weitere Informationen
Im Themenbereich Bezahlen der SteuernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. finden Sie Informationen über die Zahlungstermine, Zinsen sowie die rechtlichen Grundlagen.
Bezahlen der Steuern
Informationen zur Bezahlung der Steuern: Bezahlen der Steuern Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Vergütungs- und Verzugszinsen Steuern
Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Verzugs- und Vergütungszinssätze. Details können in der kantonalen Zinsverordnung und deren AnhangExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. entnommen werden. Die Vorauszahlung der jährlichen Kantons- und Gemeindesteuern vor dem allgemeinem Fälligkeitstermin (31.10.) ist somit im direkten Interesse aller Steuerpflichtiger und rentabel.
Zahlungserleichterungen (Zahlungsfristen, -aufschub, etc.)
Zugehörige Objekte
| Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Finanzverwaltung | +41 56 619 91 20 | finanzen@wohlen.ch |
| Steuerbezug | +41 56 619 91 20 | steuerbezug@wohlen.ch |
| Frage |
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Mit der Adress-Nr. (auf Rechnung ersichtlich) können bei der Finanzverwaltung zusätzliche Einzahlungsscheine bestellt werden. |
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Einen Steuerregisterauszug können Sie schriftlich oder per Mail beantragen oder persönlich am Schalter des Steueramtes beziehen. Bei persönlicher Vorsprache ist ein gültiger Ausweis erforderlich. Den Steuerregisterauszug können wir nur per Post zustellen, nicht per E-Mail, da dieser mit Original-Stempel unterzeichnet wird. |
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Fristerstreckungen für die ordentliche Steuererklärung können Sie direkt online beantragen unter www.ag.ch/efristerstreckung. Eine Verlängerung der Einreichefrist bis zum 30. Juni 2025 beantragen Sie bitte nicht. Wir mahnen fehlende Steuererklärungen erstmalig im Juli. Link: www.ag.ch/efristerstreckungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
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Gesuch um ZahlungserleichterungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. mit entsprechendem Formular an die Finanzverwaltung stellen. |
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Es muss ein schriftliches Gesuch/HilfsblattExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. beim Steueramt eingereicht werden. Diese prüft und entscheidet über das Gesuch. |
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Alle Informationen finden Sie unter www.ag.ch/etax Link: www.ag.ch/etaxExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |




