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Wohler Warenmarkt

Die Gemeinde Wohlen bietet Ihnen viele Dienstleistungen und Möglichkeiten in diesem Lebensabschnitt. In dieser Lebenslage gibt es viele verschiedene Situationen.


Zuzug / Umzug / Wegzug
Wohnen Sie schon in Wohlen oder möchten Sie gerne Ihre Zukunft in Wohlen planen – Unsere Einwohnerdienste helfen Ihnen gerne dabei. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um den Wohnungswechsel.


Stellensuche / Weiterbildung / Bibliothek
Sie möchten gerne Ihre Arbeitssituation verändern, vielleicht suchen Sie eine neue Stelle oder möchten sich weiterbilden. 
Hier finden Sie interessante und hilfreiche Informationen u.a. zur Berufsberatung, Erwachsenenbildung, und Interessante Lektüren finden Sie auch in unserer Gemeindebibliothek.


Soziale Unterstützung
Die Gemeinde Wohlen bietet ein vielfältiges Angebot an Beratungs- und Dienstleistungen an. Hilfesuchende Personen werden von den Sozialen Dienste betreut. Dies bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration. In unserer Rubrik Gesellschaft & Soziales finden Sie viele interessante und hilfreiche Informationen und Dienstleistungen. Hier finden Sie auch wichtige Adressen und Anlaufstellen. Gerne sind die Soziale Dienste auch persönliche für Sie da. Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau hilft Ihnen in allen Belangen rund um die AHV-/IV Rente und Ergänzungsleistungen.


Steuern & Finanzen
Habe Sie Fragen zu der Steuererklärung (Veranlagung) oder der Steuerbezahlung (Bezug).
Für die Steuererklärung ist unser Steueramt mit Ihren Dienstleistungen gerne für Sie da. Wenn es um die Bezahlung der Steuerrechnung geht hilft Ihnen unsere Finanzverwaltung gerne weiter.


Kultur
Sie sind kulturbegeistert und suchen nach spannenden Anlässe oder Veranstaltungen. Die Gemeinde Wohlen bietet ein vielfältiges kulturelles Angebot von ortsansässigen Vereine, Pri-vatpersonen, Institutionen, Stiftungen etc. an. Kennen Sie den Gang durch Wohlen schon?
Freuen Sie sich auf Ihren nächsten Kulturtermin - Im Veranstaltungskalender finden Sie sicher einen nach Ihren Kriterien passenden tollen Anlass. Viel Vergnügen.


Freizeit & Erholung
Die Gemeinde Wohlen bietet viele attraktive Orte.
Kennen Sie das Torfmoos, den Erdmannlistein oder die vielen verschiedenen Sport- / Spielplätze für die ganze Familie?
Auf dem Waldlehrpfad Wohlen finden Sie Erholung vom Alltag und entdecken dabei bestimmt etwas Neues über unseren unverzichtbaren Wald.


Ausweise & Auskünfte
Unsere Einwohnerdienste und die Einwohnerkontrolle stellen Ihnen verschiedene Dienstleistungen und Informationen rund um Bescheinigungen und Auskünfte zur Verfügung.

Das Regionale Zivilstandsamt bietet Ihnen weitere Dienstleistungen und Informationen aus diesem Bereich an wie Auszüge aus dem Zivilstandsregister und ist Anlaufstelle für Beurkundungen des Personenstandes.

Brauchen Sie für Ihre Ferien einen Pass oder eine ID, sind Ihre Reisedokument nicht mehr gültig?
Alle wichtigen Informationen finden Sie unter dem Thema Ausweise.

Abmeldung / Wegzug

Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute. Gem. Register- und Meldegesetz des Kantons Aargaus ist ein Wegzug der Einwohnerkontrolle i…

Sie verlassen unsere Gemeinde?
Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute. Gem. Register- und Meldegesetz des Kantons Aargaus ist ein Wegzug der Einwohnerkontrolle innerhalb von 14 Tagen zu melden.


SchweizerInnen
Die Abmeldung kann persönlich am Schalter erfolgen.
Für die persönliche Abmeldung am Schalter sind folgende Unterlagen notwendig:

- Meldebestätigung
- Indentifikationsausweis (Pass / ID)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr abmelden unter folgendem Link: eUmzug


AusländerInnen
Die Abmeldung kann persönlich am Schalter erfolgen.

- Bitte bringen Sie den/die Ausländerausweis/e mit
- und die Meldebestätigung

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr abmelden unter folgendem Link: eUmzug


Abmeldung ins Ausland
Bei einer Abmeldung ins Ausland ist ein persönliches Erscheinen notwendig. Folgende Informationen sind notwendig:

- Auslandsadresse
- Kontaktadresse in der Schweiz

Denken Sie daran, dass Sie sich auch bei den Gemeindewerken abmelden. Dies können Sie online unter folgenden Link vornehmen:


www.ibw.ag/Umzug oder Tel. +41 56 619 19 19

Abstimmungen, Wahlen

Wir bereiten die Wahlen und Abstimmungen vor und senden den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen zu. Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 19. Tag vor der…

Wir bereiten die Wahlen und Abstimmungen vor und senden den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen zu.

Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Am Abstimmungssonntag zählt unser Wahlbüro die eingegangenen Zettel und ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsresultat. Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten ausgehängt und via Zeitung und im Internet publiziert.

Preis
gratis

Adress- und Personenauskünfte

Gemäss unseres Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) dürfen wir über unsere Einwohner nur Auskünfte an Dritte geben sofern…

Gemäss unseres Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) dürfen wir über unsere Einwohner nur Auskünfte an Dritte geben sofern diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Bitte legen Sie bei schriftlichen Anfragen ein frankiertes Rückantwortcouvert bei.

Es werden keine telefonische Auskünfte erteilt! (ausser an Amtsstellen)

Preis
Fr. 20.-- / Die Gebührenerhebung erfolgt mit einer Rechnung

Adressänderung / Umzug

Sie ziehen innerhalb der Gemeinde Wohlen um? Oder sind Sie innerhalb des Gebäudes umgezogen? Adressänderungen sind innert 14 Tagen zu melden. SchweizerInnen Die Adressänderung k…

Sie ziehen innerhalb der Gemeinde Wohlen um? Oder sind Sie innerhalb des Gebäudes umgezogen?

Adressänderungen sind innert 14 Tagen zu melden.


SchweizerInnen
Die Adressänderung kann persönlich am Schalter erfolgen.
Dafür sind folgende Unterlagen mitzubringen:

- Meldebestätigung
- Mietvertrag / Wohnungsausweis / Kaufvertrag / Untermietvertrag / Wohnbestätigung bzw.
  Einverständnis Vermieter (Angaben über Eidg. Wohnungsidentifikator, Administrative
  Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk, Anzahl Zimmer)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr anmelden unter folgendem Link: eUmzug


AusländerInnen
Bitte melden Sie Ihre Adressänderung innert 14 Tagen persönlich bei der Abteilung Einwohnerkontrolle und bringen Sie folgende Unterlagen mit:

- Pass / Pässe (Angehörige von EU/EFTA-Staaten: Identitätskarte)
- Ausländerausweis/e
- Falls Sie bereits über einen neuen Ausländerausweis (im Krediktartenformat) verfügen, dann fallen folgende Kosten an:

Nicht EU/EFTA-Staaten

CHF 30.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

EU/EFTA-Staaten ab 18 Jahre

CHF 30.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

EU/EFTA-Staaten bis 18 Jahre

CHF 20.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

- Mietvertrag / Wohnungsausweis / Kaufvertrag / Untermietvertrag / Wohnbestätigung bzw.
  Einverständnis Vermieter (Angaben über Eidg. Wohnungsidentifikator, Administrative
  Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk, Anzahl Zimmer)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr ummelden unter folgendem Link: eUmzug


Denken Sie daran, dass Sie sich auch bei den Gemeindewerken abmelden. Dies können Sie online unter folgenden Link vornehmen:

www.ibw.ag/Umzug oder Tel. 056 619 19 19

AHV-/IVRente

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau gibt Auskünfte bei Sozialversicherungsfragen, sie gibt die aktuellen Merkblätter und Formulare ab. Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau berät und ist …

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau gibt Auskünfte bei Sozialversicherungsfragen, sie gibt die aktuellen Merkblätter und Formulare ab.

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau berät und ist behilflich beim Ausfüllen der Anmeldeformulare.

Detaillierte Informationen und Merkblätter sind unter www.sva-ag.ch zu finden.

Alimenteninkasso / -bevorschussung

Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Alimentenzahlungen (Frauen- und Kinderalimente sowie Kinderzulagen) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise, übernehmen wir für Sie …

Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Alimentenzahlungen (Frauen- und Kinderalimente sowie Kinderzulagen) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise, übernehmen wir für Sie das Inkasso.

Dazu benötigen wir ein rechtsgültiges Trennungs- oder Scheidungsurteil, resp. einen von der Vormundschaftsbehörde oder dem Gericht genehmigten Unterhaltsvertrag.

Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bezugsberechtigten werden die Kinderalimente bis zur Mündigkeit des Kindes bis zum Betrag der maximalen Höhe der einfachen Waisenrente von der Gemeinde bevorschusst. Das Forderungsrecht geht dadurch an das Alimenteninkasso der Gemeinde Wohlen über und wir übernehmen das Inkasso.

Anerkennung

Eine Anerkennung bedeutet, das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht, Recht au…

Eine Anerkennung bedeutet, das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht, Recht auf persönlichen Verkehr und gilt als Voraussetzung für die Eintragung als gemeinsames Kind bei der Heirat der Eltern. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt wahlweise beim Heimat- oder Wohnort der Mutter oder des Vaters sowie auch am Geburtsort erfolgen.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung

Erforderliche Urkunden
Das Regionale Zivilstandsamt erteilt Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte.

Kosten
Anerkennungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft.

Anmeldung

Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen! Wir bitten Sie, sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle persönlich zu melden und folgende Unter…

Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!

Wir bitten Sie, sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle persönlich zu melden und folgende Unterlagen mitzubringen:

SchweizerInnen

- Heimatschein
- Bei Verheirateten das Familienbüchlein / Familienausweise / ev. Geburtsscheine der Kinder
- Mietvertrag / Wohnungsausweis / Kaufvertrag / Untermietvertrag / Wohnbestätigung bzw.
  Einverständnis Vermieter (Angaben über Eidg. Wohnungsidentifikator, Administrative
  Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk, Anzahl Zimmer)
- Scheidungsurteil / Trennungsurteil
- Krankenversicherungsausweis (KVG)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr anmelden unter folgendem Link: eUmzug
Bei Zuzug aus dem Ausland ist ein persönliches Erscheinen notwendig.


AusländerInnen (Zuzug innerkantonal)

- Ausländerausweis/e
- Falls Sie bereits über einen neuen Ausländerausweis (im Krediktartenformat) verfügen, dann fallen folgende Kosten an:

Nicht EU/EFTA-Staaten

CHF 30.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

EU/EFTA-Staaten ab 18 Jahre

CHF 30.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

EU/EFTA-Staaten bis 18 Jahre

CHF 20.-

pro Person plus CHF 1.10 (Porto)

- Gültiger Reisepass
- Familienbüchlein oder Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind)
- Scheidungsurteil (falls geschieden)
- Geburtsscheine der Kinder
- Mietvertrag / Wohnungsausweis / Kaufvertrag / Untermietvertrag / Wohnbestätigung bzw.
  Einverständnis Vermieter (Angaben über Eidg. Wohnungsidentifikator, Administrative
  Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk, Anzahl Zimmer)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr anmelden unter folgendem Link: eUmzug


AusländerInnen (Zuzug vom Ausland oder einem anderen Kanton)

Bei einer Einreise aus dem Ausland oder einem anderen Kanton sind folgende Unterlagen mitzubringen:

- Gültige/r Reisepass/pässe (Angehörige EU/EFTA-Staaten: Identitätskarte)
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bei Zuzug Ausland)
- Arbeitsvertrag (bei Zuzug Ausland und Ablauf Bewilligung L)
- Ein Passfoto (bei Zuzug Ausland)
- Familienbüchlein oder Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind und / oder Kinder haben)
- Geburtsurkunde, woraus die Elternnamen ersichtlich sind
- Scheidungsurteil (falls geschieden)
- Schweizer Krankenkassenversicherungsausweis
- Mietvertrag / Wohnungsausweis / Kaufvertrag / Untermietvertrag / Wohnbestätigung bzw.
  Einverständnis Vermieter (Angaben über Eidg. Wohnungsidentifikator, Administrative
  Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage auf dem Stockwerk, Anzahl Zimmer)

Sie können sich auch ab sofort rund um die Uhr anmelden, unter folgendem Link: eUmzug
eUmzug ist für ausländische Staatsangehörige Drittstaaten bei Zuzug ausserkantonal nicht möglich.

Bei Zuzug aus dem Ausland ist ein persönliches Erscheinen notwendig.

Antrag Einzelanlass

Einzelanlass mit Wirtetätigkeit Das Formular zur Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass online ausgefüllt der Regionalpolizei einzu…

Einzelanlass mit Wirtetätigkeit

Das Formular zur Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass online ausgefüllt der Regionalpolizei einzureichen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare werden nicht entgegengenommen. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.

Weiter Informationen finden Sie unter: gesetzessammlungen.ag.ch


Verlängerung der Öffnungszeiten

Die Regionalpolizei kann den einzelnen Betrieben und Anlässen eine Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, sofern es die Verhältnisse erlauben. Die Bewilligungsgebühr beträgt pro Verlängerung Fr. 100.- und kann mindestens fünf Werktage im Voraus schriftlich  beantragt werden.

Telefon:

+41 56 619 81 17

Kontakt:

wohlen.gastgewerbe@repol.ag.ch

 

Antrag Einzelanlasses

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen. Wer ist versichert? Wer in…

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit,
witterungsbedingten Arbeitsausfällen.

Wer ist versichert?
Wer in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist gegen Arbeitslosigkeit
versichert. Selbstständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Arbeitnehmenden sowie jene Personen, die für
schweizerische Firmen im Ausland tätig sind und von der Schweiz aus entlöhnt werden.

Beiträge
Die Beiträge werden hälftig von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Die Beiträge an die AHV, IV, EO werden auf dem ganzen Lohn erhoben. Die ALV-Beiträge werden nur bis zu einem Lohn von 148'200 Franken (Stand 2023) erhoben.

Leistungen der ALV
Um Leistungen von der ALV zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% bzw. 80% des versicherten Verdienstes. Unabhängig vom Alter, Ausbildungs- und Unterhaltspflichten beträgt der Anspruch zwischen 75 bis maximal 520 Taggelder. Zusätzlich gibt es Leistungen für Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung.

Aufnahme in das Ortsbürgerrecht

Wer Wohlen als seine Heimat betrachtet, an den Belangen der Ortsbürgergemeinde interessiert ist und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Wohl…

Wer Wohlen als seine Heimat betrachtet, an den Belangen der Ortsbürgergemeinde interessiert ist und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Wohlen aufgenommen werden. Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht setzt den Besitz des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde Wohlen voraus. Die Aufnahme wird durch die Gemeindeversammlung beschlossen.

Mit dem Erwerb des Ortsbürgerrechtes von Wohlen wird dem Berechtigten Anspruch auf die Teilnahme an Verwaltung und Nutzung des Ortsbürgergutes gewährt.

Gerne beraten wir Sie bei Interesse persönlich am Schalter oder Telefon.

Auszüge und Bestellungen

Gemäss Zivilstandsverordnung hat jede Person das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen. Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachw…
  • Gemäss Zivilstandsverordnung hat jede Person das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen. Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.


Einsicht in die Register

Im Unterschied zum Grundbuch und zum Handelsregister sind die Zivilstandsregister nicht öffentlich zugänglich. Für die Bekanntgabe von Personendaten zum Zwecke der Familienforschung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kosten für die Ahnenforschung richten sich nach dem zeitlichen Aufwand.

Beim Regionalen Zivilstandsamt sind folgende Auszüge erhältlich:

 

  • Internationale Geburtsurkunden CIEC für im Zivilstandskreis Wohlen geborenen Personen        CHF 30.--*
  • Internationale Eheurkunden CIEC für im Zivilstandskreis Wohlen geschlossene Ehen              CHF 30.--*
  • Internationale Todesurkunden CIEC für im Zivilstandskreis Wohlen verstorbene Personen          CHF 30.--*
  • Personenstandsausweise für BürgerInnen der zum Zivilstandskreis Wohlen gehörenden Gemeinden CHF 30.--*
  • Heimatscheine für BürgerInnen der zum Zivilstandskreis Wohlen gehörenden Gemeinden         CHF 30.--*
  • Familienscheine für BürgerInnen der zum Zivilstandskreis Wohlen gehörenden Gemeinden ab CHF 40.--*
  • Familienausweise mit Hülle (Ersatz für Familienbüchlein) CHF 50.--*


*Zu den obenerwähnten Kosten wird Ihnen das Porto zusätzlich in Rechnung gestellt.

Beglaubigungen

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden in der Gemeindekanzlei, Zimmer 108, 1. Stock, ausgestellt. Eine vorgängige Terminvereinbarung wird empfohlen. Unt…

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden in der Gemeindekanzlei, Zimmer 108, 1. Stock, ausgestellt.

Eine vorgängige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Unterschriftsbeglaubigungen

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig.
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis

(z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis).

  • Die Unterschrift ist vor der beglaubigenden Person zu leisten.

Bitte unterschreiben Sie nicht im voraus.


Kopiebeglaubigungen

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Wir bitten Sie, das Originaldokument mitzubringen.
  • Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.

 

Unterschriftsbeglaubigungen  
Für die erste Unterschrift pro Besuch Fr. 30.--
Für jede weitere, gleichzeitig zu beglaubigende Unterschrift Fr. 10.--
Kopiebeglaubigung  
1. Seite pro Dokument Fr. 20.--
weitere Seiten je Fr. 5.--
   
Leumundszeugnisse Fr. 30.--

Betreibungsauskünfte

Gemäss Art. 8a erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- oder Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann. Anfrage zusammen mit dem Interessennachweis an …

Gemäss Art. 8a erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- oder Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann.

Anfrage zusammen mit dem Interessennachweis an das Betreibungsamt senden. Die Auskunft wird schriftlich mit der Gebührenrechnung zugestellt.

Gegen Vorlegung eines Personalausweises kann auf dem Büro des Betreibungsamtes ein persönlicher Betreibungsauszug gegen Barzahlung bezogen werden.
Ebenso möglich ist eine Bestellung per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse.
Der Auszug wird per A-Post versandt!

Es besteht keine mündliche Auskunftsmöglichkeit.

Preis
Fr. 17.-- (schriftlich) + Porto

Bewilligungen für Feste, Anlässe und Aktionen

Öffentliche Fest- und Vereinsanlässe, Umzüge, sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches sind der Regionalpolizei frühzeitig zu melden. Diese prüft das Ers…

Öffentliche Fest- und Vereinsanlässe, Umzüge, sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches sind der Regionalpolizei frühzeitig zu melden. Diese prüft das Ersuchen und erteilt die Bewilligung, welche mit entsprechenden Auflagen verbunden ist.

Das Durchführen von Aktionen und Aufstellen von Ständen bedarf der Bewilligung der Regionalpolizei, und auf privaten Plätzen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers.

Die Regionalpolizei steht den Veranstaltern für die Bereiche Sicherheit und Verkehr in beratender Funktion zur Verfügung.

Bezahlen der Steuern

Informationen zur Bezahlung der Steuern: Bezahlen der Steuern

Informationen zur Bezahlung der Steuern: Bezahlen der Steuern

Direkte Bundessteuer

Die Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer werden vom Steueramt mittels Steuererklärung erhoben und von der örtlichen Steuerkommission veranlagt. Der Inkasso der direkten Bundessste…

Die Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer werden vom Steueramt mittels Steuererklärung erhoben und von der örtlichen Steuerkommission veranlagt. Der Inkasso der direkten Bundesssteuer erfolgt durch das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug direkte Bundessteuer, Tellistr. 67, 5001 Aarau, (Tel. 062 835 43 55). Details über Zahlungsmodaliten, Termin, Rückerstattungen, Vergütungs- und Verzugszinsen sind hier zu entnehmen.
Ausführliche Informationen können auf der Web-Site der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern entnommen werden.

Eheschliessung

In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fra…

In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.

Vorbereitung der Eheschliessung

Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt und ersetzt das frühere Verkündverfahren. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an den Zivilstandkreis des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch (Ehevorbereitung PDF) um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.

Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat verschieden und deren Beschaffung nimmt oft längere Zeit in Anspruch.
Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an das für Ihren Wohnort zuständige Zivilstandsamt, damit man Ihnen eine Liste mit den erforderlichen Dokumenten zustellen kann. Alle Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate alt sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch (in Wohlen akzeptieren wir bedingt auch Englisch, Spanisch und Portugiesisch) abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung.

Brautleute, mit denen keine Konversation in deutsch, französisch, italienisch, englisch, spanisch oder portugiesisch nicht möglich ist, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch dem Bräutigam verwandt sein.

Das Regionale Zivilstandsamt prüft, ob die Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehe erfüllen und ob der Trauung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ausländische Dokumente müssen unter Umständen noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern kann und mit höheren Kosten verbunden ist. Nach der abgeschlossenen Prüfung kann der Trautermin festgelegt werden.

Über die Namensführung nach der Trauung können sich die Verlobten anlässlich der Anmeldung des Eheversprechens auf dem Regionalen Zivilstandsamt beraten lassen.

Trauungsermächtigung

Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens können sich die Verlobten innert 3 Monaten trauen lassen. Die Eheschliessung kann, muss aber nicht am Wohnort eines der Verlobten stattfinden. Wünschen die Verlobten auf einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt getraut zu werden, so stellt das Zivilstandsamt den Verlobten eine Trauungsermächtigung aus.

Brautleute, welche ihr Ehevorbereitungsverfahren nicht in Wohlen durchgeführt haben, erhalten beim zuständigen Zivilstandsamt eine Trauungsermächtigung. Mit dieser Bestätigung können sich auch ausserhalb unseres Zivilstandskreises wohnhafte Brautleute in einem unserer ansprechenden Lokale trauen lassen. Wir beraten Sie gerne.

Trauung

Den Termin für die Eheschliessung können Sie frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Heiratsdatum reservieren. Für die Reservation werden wir Ihnen einen Kostenvorschuss in Rechnung stellen, welcher an die ordentlichen Gebühren angerechnet wird. Bei Absage des Termins erfolgt keine Rückerstattung. Wir bieten Trauungen in all unseren Traulokalen an folgenden Tagen an: Montag, Mittwoch und Freitag (ganzer Tag), Dienstag und Donnerstag (nur am Morgen). Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft.

Möchten Sie Ihren schönsten Tag an einem Samstag feiern? Gerne können wir Ihnen diesen Wunsch an gewissen Samstagen erfüllen.

 

Jahr 2024  
24. August 2024 ausgebucht
21. September 2024 ausgebucht
12. Oktober 2024  

 

Jahr 2025  
25. Januar 2025  
22. Februar 2025  
22. März 2025  
26. April 2025  
24. Mai 2025  
28. Juni 2025  
19. Juli 2025  
09. August 2025  
13. September 2025  
25. Oktober 2025  


In unserem Zivilstandskreis bieten wir Ihnen zahlreiche Traulokale. Die Vielfalt unserer Loka­le soll Ihren individuellen Wünschen möglichst nahe kommen und Ihren Hochzeitstag zu einem unvergessli­chen Erlebnis werden lassen.


- Traulokal Wohlen mehr..
- Traulokal Schweizer Strohmuseum mehr..
- Traulokal Sonnhaldenhof mehr..
- Traulokal Gnadenthal mehr..
- Traulokal Kapelle Rüti mehr..
- Traulokal Bruderklausenstätte mehr..
- Traulokal Weinkeller Büttikon mehr..
- Candlelight-Wedding mehr..


Zur Trauung selber haben die Brautleute zwei volljährige Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung mit dem Zivilstandsbeamten nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein.
Die dem Zivilstandskreis angeschlossenen Gemeinden verfügen für ihre EinwohnerInnen zudem über weitere Traulokale innerhalb der Gemeinden.

Bitte fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne persönlich bei der Auswahl des für Ihre zivile Trauung gewünschten Lokals.

Wollen Sie im Ausland heiraten? Dann beachten Sie bitte das Merkblatt des Eidg. Amtes für Zivilstandswesen.

Familienbüchlein

Im Anschluss an die Ziviltrauung wird dem Ehepaar ein Familienausweis (früher Familienbüchlein) abgegeben. Es dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie.

Kosten

Eheschliessungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft. Bitte beachten Sie, dass wir für die Reservation des Trautermins eine Reservationsgebühr von Fr. 100.00 in Rechnung stellen, welcher an die ordentlichen Gebühren angerechnet wird. Bei Absage des Termins erfolgt keine Rückerstattung.

Bürgerrecht

AusländerInnen erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen. Durch die Eheschliessung ändert am Heimatort nichts mehr. Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Güterrecht

Brautleuten, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartete Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, entsprechende Fachliteratur zu konsultieren oder sich bei Sachverständigen zu erkundigen. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Aargau die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrags kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.

Eheschliessung

Einbürgerung

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen betreffend:  - Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern - Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Die erforderlichen Unter…

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen betreffend: 

- Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
- Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Die erforderlichen Unterlagen für Einbürgerungsgesuche sind von der persönlichen Situation des Gesuchstellenden abhängig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich direkt am Schalter der Kanzlei für ein Beratungsgespräch zu melden. Wir stehen Ihnen während den Öffnungszeiten gerne zur Verfügung.

Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in derselben Gemeinde, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Die Einbürgerung wird vom Gemeinderat beschlossen.

Ordentliche Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen
Im Kanton Aargau gelten folgende Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern:

- Niederlassungsbewilligung C
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt
  doppelt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort

Unter dem Link Einbürgerungstest (http://www.einbuergerungstest-aargau.ch/) ist der elektronische Test für die staats- bürgerlichen Kenntnisse verfügbar.

Erleichterte Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Die Gesuchsformulare können bei der Kanzlei bezogen werden. Aufgrund der Zuständigkeit des SEM bietet die Gemeinde Wohlen keine Beratungsgespräche an. Gesuche um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration (SEM), Bürgerrecht / Einbürgerung, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.

Einladungsverfahren

Erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen? Dann können/kann Ihnen diese Info/dieses Merkblatt nützlich sein. Möchte eine visumspflichtige Pe…

Erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen? Dann können/kann Ihnen diese Info/dieses Merkblatt nützlich sein.
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 3 Monate) in die Schweiz einreisen, muss er vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Verpflichtungserklärung" an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Wir leiten das Gesuch an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.

Die Kosten betragen CHF 61.10
 

Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ist eine Massnahme der sozialen Prävention. Sie wird nach den Ansätzen des Ergänzungsleistungsgesetzes berechnet. Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtsc…

Die Elternschaftsbeihilfe ist eine Massnahme der sozialen Prävention. Sie wird nach den Ansätzen des Ergänzungsleistungsgesetzes berechnet.

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.

Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht mit der Elternschaftsbeihilfe auch nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern ein von Sozialhilfe unabhängiges Instrument zur Verfügung.

Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter Elternschaftsbeihilfe.
Hier finden Sie das online Formular zum Gesuch um Elternschaftsbeihilfe.

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozial…

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau erteilt Auskünfte zu Fragen rund um die Ergänzungsleistungen und gibt die aktuellen Merkblätter und Formulare ab. Sie berät und ist behilflich beim Ausfüllen der Anmeldeformulare. Anmeldungen für Ergänzungsleistungen müssen in jedem Fall von der Gemeindezweigstelle SVA Aargau kontrolliert und visiert werden.

Detaillierte Informationen finden sich unter SVA Aargau

Für eine provisorische Berechnung der Ergänzungsleistungen verweisen wir auf den Online-Rechner Ergänzungsleistungen auf der Homepage der SVA Aargau

Feuerwehr- und Kirchensteuern

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Feuerwehr- und Kirchensteuern.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Feuerwehr- und Kirchensteuern.

Finanzielle Hilfe

Grundsatz: Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen/Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe …

Grundsatz:

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen/Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.
Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruches wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

- Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)

- Wohnkosten

- Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)

- Individuelle situationsbedingte Leistungen

(Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern)
 

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Sofern die eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht ausreichen, kann Anspruch auf Sozialhilfe beantragt werden.


Wie sieht der Vorgang aus, wenn jemand in einer Notlage ist und finanzielle Hilfe braucht?
Die Hilfesuchenden melden sich persönlich (Gemeindehaus 2. Stock, Zimmer-Nr. 203), telefonisch (056 619 92 53) oder per E-Mail (soziale.dienste@wohlen.ch) beim Sekretariat der Sozialen Dienste Wohlen. Die Sozialen Dienste informieren über die notwendigen Formalitäten und vereinbaren umgehend einen Ersttermin zur Besprechung der finanziellen und persönlichen Situation.


Weitere Informationen?

Der Beobachter hat in seiner Broschüre "Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe" Rechte und Pflichten, Berechnungsbeispiele sowie wichtige Informationen und Adressen zusammengefasst. Diese Broschüre kann beim Beobachter bezogen werden (www.beobachter.ch).

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.

Fristerstreckung Steuererklärung (eFristen)

Hier können Sie die Einreichungsfrist für die Steuererklärung unter Angabe von Gründen verlängern.

Hier können Sie die Einreichungsfrist für die Steuererklärung unter Angabe von Gründen verlängern.

Gesuch um Beitrag an die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesuch um Beitrag an die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesuch um Beitrag an die familienergänzende Kinderbetreuung

Hundekontrolle

Hunde müssen bei der Regionalpolizei angemeldet werden sobald sie 3 Monate alt sind. Die jährlich wiederkehrenden Hundetaxen von Fr. 120.- werden immer im Monat Mai fällig. Tollwut…

Hunde müssen bei der Regionalpolizei angemeldet werden sobald sie 3 Monate alt sind.

Die jährlich wiederkehrenden Hundetaxen von Fr. 120.- werden immer im Monat Mai fällig.

Tollwutimpfungen sind zur Zeit nicht obligatorisch, sofern kein Grenzübertritt vorgesehen ist.

Es gibt das ganze Jahr die Möglichkeit sich anzumelden beim Hunde-Erziehungskurs beim Hundeverein kvf Wohlen

Entlaufene Hunde
Diese sind umgehend telefonisch der Regionalpolizei zu melden, damit sie beim Auffinden nicht in ein weit entferntes Hundeheim gebracht werden müssen. Die Regionalpolizei hat keine Möglichkeit herrenlose Hunde aufzunehmen.

Hundechip
Ab dem 01.01.2006 müssen alle neu geborenen Hunde mit einem Chip versehen sein. Für alle anderen gilt die Pflicht ab 01.01.2007. Weitere Informationen erhalten Sie hier oder bei Ihrem Tierarzt.

Hier finden Sie Auskünfte und Antworten zur Hundegesetzgebung des Kantons Aargaus.

Preis
Fr. 120.--/Jahr

Koordinationsperson Gemeinde Kindes- und Erwachsenenschutz

Vormundschaftswesen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Als erstinstanzliche Kindes-…

Vormundschaftswesen
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)

Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Als erstinstanzliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts zuständig.

Die Zuständigkeit der Gemeinderäte als Vormundschaftsbehörde ist entfallen.
Der Gemeinde obliegt als Koordinationsstelle die Verbindungsherstellung zwischen Gemeinde zum Familiengericht. In Wohlen wird diese Funktion vom Leiter Soziale Dienste und dessen Stellvertreter wahrgenommen.

Für die Gemeinde Wohlen ist das Bezirks-/Familiengericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten (+41 56 648 75 51) zuständig.

Lebensbescheinigung

Bescheinigungen auf Renten- und Pensionsformularen dienen in der Regel als Lebensnachweis und werden daher kostenlos ausgestellt. Im Zusammenhang mit diesen Bescheinigungen dürfen jedoch…

Bescheinigungen auf Renten- und Pensionsformularen dienen in der Regel als Lebensnachweis und werden daher kostenlos ausgestellt. Im Zusammenhang mit diesen Bescheinigungen dürfen jedoch keine weiteren Daten, wie z.B. Zivilstand, bescheinigt werden. In den übrigen Fällen (z.B. eine separate Lebensbescheinigung) wird nach wie vor die Gebühr für "Bescheinigung der Personalien" erhoben.

Es ist jedoch erforderlich, dass Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle erscheinen und Ihre Identitätskarte oder Pass vorweisen.

Preis
Fr. 20.--

Namensänderung

Sie möchten Ihren Familien- oder Vornamen ändern. Gesuche um Namensänderungen für im Kanton Aargau wohnhafte Personen sind bei der Abteilung Register und Personenstand des Kantons Aar…

Sie möchten Ihren Familien- oder Vornamen ändern.

Gesuche um Namensänderungen für im Kanton Aargau wohnhafte Personen sind bei der Abteilung Register und Personenstand des Kantons Aargau einzureichen.

Bitte erkundigen Sie sich über den genauen Ablauf und die notwendigen Unterlagen beim

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Abt. Register und Personenstand
Namensänderungsbehörde
Bahnhofplatz 3 C
5001 Aarau
Telefon +41 62 835 14 53

Auf der kantonalen Seite finden Sie die genauen Informationen zu einer Namensänderung.

Namenserklärung

Namenserklärung nach der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hat auf den Familiennamen (wie auch das Bürgerrecht), den die …

Namenserklärung nach der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hat auf den Familiennamen (wie auch das Bürgerrecht), den die Eheleute – respektive die eingetragenen Partnerinnen und Partner – während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung. Wer bei der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Verbindung erklären, seinen ledigen Familiennamen wieder annehmen zu wollen.

Für die dazu erforderlichen Dokumente sowie für einen Termin bitten wir Sie, mit dem Zivilstandsamt vorgängig Rücksprache zu nehmen.


Kosten

Namenserklärungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft.

Namensführung

Zu unterscheiden ist zwischen Vornamen und Familiennamen. Vorname des Kindes Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben sie dem Kind bei der Geburt den Vornamen. Sind die El…

Zu unterscheiden ist zwischen Vornamen und Familiennamen.

Vorname des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben sie dem Kind bei der Geburt den Vornamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bestimmt allein die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge die Vornamen des Kindes.

Eine spätere Änderung oder Ergänzung der Vornamen bei der Vaterschaftsanerkennung ist nicht möglich.

Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde oder bei Wahl eines Städtenamens usw.

Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher, oder werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.


Familienname des Kindes

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben.
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über das Sorgerecht im Original vorliegen.

Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.


Familiennamen der Ehegatten

Machen Sie sich rechtzeitig vor der Heirat Gedanken über die von Ihnen gewünschten Familiennamen. Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:

Frau und Mann behalten bei der Heirat ihren Familiennamen

Die Heirat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der Ehegatten.

Ehemann: Muster
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel oder Muster


Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname

Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen der Frau zum gemeinsamen Familiennamen.

Ehemann: Beispiel
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel


Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname

Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.

Ehemann: Muster
Ehefrau: Muster
Kinder: Muster


Allianzname

Es ist in der Schweiz zur Gewohnheit geworden, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens im Alltag dem Familiennamen den eigenen vor der Ehe geführten oder ihren Ledignamen oder denjenigen des Ehepartners mit einem Bindestrich anhängen (z. B. Müller-Weiss). Diese Konstellation wird in der Schweiz als Allianzname bezeichnet. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, auch wenn er auf Wunsch der betreffenden Person in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann.

Familienname bei eingetragener Partnerschaft

Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Ausländisches Recht

Sind Brautleute bzw. Partnerinnen oder Partner nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt abzugeben.

Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Über die Möglichkeit einer Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht erteilt das Zivilstandsamt Auskunft.

Pass 22 - Identitätskarte - Provisorischer Pass

Der Pass 22 bzw. das Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum) zu beantragen; via Internet oder telefonisch:  Pass und Id…

Der Pass 22 bzw. das Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum) zu beantragen; via Internet oder telefonisch: 
Pass und Identitätskarte (admin.ch) oder Tel. +41 62 835 19 28

Identitätskarte
Die Identitätskarte kann weiterhin bei der Gemeinde (allerdings nicht im Kombiangebot) beantragt werden.

Antragsverfahren
Wer eine Identitätskarte benötigt, muss immer persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde vorsprechen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

- Bei Verlust: polizeiliche Verlustanzeige eines Schweizer Polizeipostens

- Vorhandene abgelaufene oder gültige Identitätskarte, die entwertet werden muss.

- Wenn keine alte Identitätskarte vorhanden ist, einen Ausweis mit Foto mitbringen

- Neues Passfoto (nicht älter als 1 Jahr), entsprechend den Anforderungen des Bundes
  Fotomustertafel


Minderjährige         5 Jahre CHF 35.00        
Erwachsene         10 Jahre CHF 70.00        


Gültigkeit Pass 06

Auch nach der Einführung des neuen E-Passes (Pass 10) behalten die Pässe 06 und die Pässe 03 ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Laufzeit. Wer also im Besitze eines gültigen Passes ist, muss nicht zwingend einen neuen Pass 10 beantragen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedes Land die Einreisebestimmungen für sein Territorium selber festlegt.

Das Passamt befindet sich an der Bleichemattstrasse 1 in Aarau und ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal erreichbar. Es stehen wenige Parkplätze zur Verfügung (siehe Situationsplan unten oder auch unter Ausweiszentrum. Das Ausweiszentrum ist rollstuhlgängig eingerichtet.

Weitere Informationen über Preise und Öffnungszeiten entnehmen Sie dem angefügten Dokument. 
Betreffend des Gültigkeitsbereichs der Identitätskarte oder des Passes vergewissern Sie sich bie Ihrem Reisebüro.
Weitere Hinweise finden Sie auch unter: Pass und Identitätskarte (admin.ch)

Schweizer Pässe

Prämienverbilligung Krankenkasse

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) in Kraft getreten. Ein Anmeldungsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung wie bis anhin, gib…

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) in Kraft getreten.
Ein Anmeldungsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung wie bis anhin, gibt es nicht mehr.
Für die Krankenkassenprämienverbilligung wird die SVA Aargau den Anspruch im Voraus berechnen und den Anspruchsberechtigten einen Zugangscode zukommen lassen.
Dieser Code dient als Anmeldung für die Krankenkassenprämienverbilligung und muss über die Plattform der SVA Aargau eingegeben werden.
Die Anmeldefrist beträgt 60 Tage nach Erhalt des Codes, keine Verwirkungsfrist, muss aber spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht werden.

Personen mit Ergänzungsleistungen (EL)

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, erhalten automatisch eine Krankenkassenverbilligung. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsspruchs berücksichtigt.

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Kantonwechsel / Einreise vom Ausland

Wer im Kanton Aargau Wohnsitz nimmt, kann den Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung innerhalb von 12 Monaten geltend machen, entweder über die Gemeindezweigstelle SVA Aargau oder direkt unter ipv@sva-ag.ch / 062 836 81 81.

Veränderung der Personenzahl

Verändert sich die Anzahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes), kann innert 12 Monaten nach Eintritt der Veränderung einen Anspruch auf Nachvergütung geltend machen.

Einkommensveränderung

Bei nachweisbarer Erhöhung oder Minderung des Erwerbseinkommens um mind. 20% auf eine Dauer von mind. 6 Monate (z.B. Arbeitslosigkeit, Erbschaft, erhöhtes Einkommen usw.) muss einen Anspruch auf eine Nachvergütung – ab den Zeitpunkt der Veränderung – geltend machen. Der Anspruch ist innert 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend zu machen.

Wer gibt Auskunft?

Die Gemeindezweigstelle SVA Wohlen und die SVA Aargau sind für weitere Auskünfte zuständig. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter www.sva-ag.ch.

Rechtsauskunft

Die unentgeltliche Rechtsauskunft wird vom Aargauischen Anwaltsverband organisiert und angeboten. Die Rechtsauskunftsstelle des Bezirks Bremgarten steht den Ratsuchenden wie folgt zur Ve…

Die unentgeltliche Rechtsauskunft wird vom Aargauischen Anwaltsverband organisiert und angeboten. Die Rechtsauskunftsstelle des Bezirks Bremgarten steht den Ratsuchenden wie folgt zur Verfügung:

Kontakt:
www.anwaltsverband-ag.ch
info@anwaltsverband-ag.ch

Die Auskünfte beschränken sich aus zeitlichen Gründen auf eine erste allgemeine Einschätzung.

Zeit: Jeweils Dienstagabend von 18.30 - 20.00 Uhr (keine Rechtsauskunft während den Schulferien)

Ort:

Neuer Standort Wohlen ab 24.04.2024

 

Integra Wohlen NEU
Hofmattenweg 17, 5610 Wohlen (bei Sportanlage Hofmatten)

 

 

  • Bremgarten: Rathaus, 2.Stock, Zimmer 205


 

Wohlen 2024

07./21. Mai 2024
04./18. Juni 2024
2. Juli 2024
20. August 2024
03./17. September 2024
15./29. Oktober 2024
12./26. November 2024
10. Dezember 2024

 

Bremgarten 2024

02./30. April 2024
14./28. Mai 2024
11./25. Juni 2024
13./27. August 2024
10./24. September 2024
22. Oktober 2024
05./19. November 2024
03./17. Dezember 2024

 

Scheidung

Die Ehescheidung muss beim zuständigen Gericht am Wohnsitz eines Eheteils beantragt werden. Personen aus dem Bezirk Bremgarten wenden sich an das: Bezirksgericht Bremgarten Rathau…

Die Ehescheidung muss beim zuständigen Gericht am Wohnsitz eines Eheteils beantragt werden.

Personen aus dem Bezirk Bremgarten wenden sich an das:

Bezirksgericht Bremgarten
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten

Tel: +41 56 648 75 51

Die Scheidung kann von den Eheleuten gemeinsam oder nur von einem Eheteil beim Gericht beantragt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, Gründe darzulegen, die zur Scheidung führen.

Die erwähnten Punkte sind analog bei der Auflösung der Partnerschaft anzuwenden.

Sozialberatung

Die Sozialen Dienste Wohlen stehen im Rahmen der persönlichen Hilfe bei Fragen oder Problemen zu familiären, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Schwierigkeiten allen Einwohn…

Die Sozialen Dienste Wohlen stehen im Rahmen der persönlichen Hilfe bei Fragen oder Problemen zu familiären, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Schwierigkeiten allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zur Verfügung.

Ihr Anliegen können Sie unter Tel-Nr. +41 56 619 92 50 oder 
E-Mail: soziale.dienste@wohlen.ch mitteilen.

Die persönliche Hilfe ist kostenlos, freiwillig und untersteht der Schweigepflicht. 
Die Sozialen Dienste Wohlen beraten und vermitteln Informationen oder Kontaktadressen von Fachstellen. Wir bieten Hilfe zur Selbsthilfe, Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten und Triage an geeignete Fachstellen.


Einige Fachstellen und Dienste im Überblick

Familie:

Oekumenische Eheberatungsstelle Lenzburg-Freiamt-Seetal
Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1062, Wohlen, Tel.-Nr. +41 56 622 92 66
www.eheberatung-wohlen.ch/

Unentgeltliche Rechtsauskunft Bezirk Bremgarten
Wohlen oder Bremgarten, Wann und wo

Mütter – und Väterberatung in Wohlen, Begegnungsstätte Rösslimatte
Alle Termine auf Voranmeldung
Jeden 1. Und 3. Montag des Monats und jeden Donnerstag
Telefonberatung täglich 8 - 9.30 Uhr +41 56 618 35 54 (sonst Telefonbeantworter)
Email: info@mvb-bremgarten.ch
www.mvbbremgarten.ch

Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf - ask!
Zentralstrasse 17 (Cellpack-Gebäude), Wohlen, Tel.-Nr. +41 62 832 65 70
www.beratungsdienste-aargau.ch

Gesundheit:

Suchtberatung ags Bezirke Bremgarten & Muri
Bahnhofstrasse 6, Wohlen, Tel.-Nr. +41 56 622 77 48
Email: wohlen@suchtberatung-ags.ch
www.suchtberatung-ags.ch/angebot/

PDAG Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium Stützpunkt Freiamt
Bahnhofstrasse 6, Wohlen, Tel.-Nr. +41 56 618 88 00
www.pdag.ch/

Opferberatung Aargau, Beratung für Opfer von Gewalt
Vordere Vorstradt 5, 5001 Aarau, Tel.-Nr. +41 62 835 47 90
www.opferberatung-ag.ch/

Integration:

Integration Freiamt, Beratungsstelle für Migrant:innen und Flüchtlinge
Sorenbühlweg 4a, Wohlen, Tel.-Nr. +41 56 618 37 17
https://integration-freiamt.ch/

Finanzen: 

Fachstelle für Schuldenfragen Aargau FSA
Laurenzenvorstadt 90, 5001 Aarau
Tel.-Nr. +41 62 822 82 11 (Montag – Freitag, 08.00 – 11.30 Uhr)
Email: jg.fsa@caritas-aargau.ch
www.caritas-aargau.ch/

Budgetberatungsstelle (Trägerschaft Schweiz. Evang. Frauenhilfe, Sektion Aargau)
Vordere Vorstadt 16, 5000 Aarau, Tel.-Nr. +41 62 822 79 66
www.schulden-ag-so.ch/budgetberatung/

 

Sperrgutmarken

Sie können die Sperrgutmarken beim Informationsschalter im Gemeindehaus beziehen. Sperrgutmarken dürfen nur für die Entsorgung eines sperrigen und brennbaren Gegenstandes verwendet we…

Sie können die Sperrgutmarken beim Informationsschalter im Gemeindehaus beziehen.

Sperrgutmarken dürfen nur für die Entsorgung eines sperrigen und brennbaren Gegenstandes verwendet werden.

Folgende Masse müssen berücksichtige werden

Abmessungen
Maximalgewicht 30kg
Maximallänge 200 cm
Maximaldurchmesser 70 cm


Achtung: Nicht für schwarze Abfallsäcke benützen
Link zu den Entsorgungsgebühren

 

Steuerwissen für Alle (Das schweizerische Steuersystem)

Hier finden Sie das Steuerwissen für Alle (Das schweizerische Steuersystem)

Vermittlung von Tagesfamilien

Die Tagesfamilien in Wohlen werden über die Abteilung Gesellschaft, Kultur und Sport der Gemeinde Wohlen vermittelt. Die Vertretung über die Abteilung Gesellschaft, Kultur und Sport begl…

Die Tagesfamilien in Wohlen werden über die Abteilung Gesellschaft, Kultur und Sport der Gemeinde Wohlen vermittelt. Die Vertretung über die Abteilung Gesellschaft, Kultur und Sport begleiten die Tagesfamilien, besucht sie mindestens einmal im Jahr und unterstützt sie bei Bedarf. Die betreuenden Personen müssen erzieherisch, charakterlich und gesundheitlich ihre Aufgaben gewachsen sein, damit sich die Kinder wohl fühlen und sich seelisch und körperlich gesund entwickeln können.

Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen…

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass in diesem Fall eine Drittperson die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festgehalten werden. Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund Ihrer mündlichen Aussage oder Ihres schriftlichen Antrags ein.


Wie muss ich vorgehen?

Schweizerinnen und Schweizer

Um den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister festzuhalten, müssen Sie handlungsfähig sein. Sie können einen Termin bei einem beliebigen Zivilstandsamt vereinbaren oder den unterzeichneten schriftlichen Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes dem Zivilstandsamt zukommen lassen. Dem unterzeichneten Antrag ist ein Identitätsnachweis beizulegen.

Bitte nehmen Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit zum Zivilstandsamt Sie benötigen jedoch einen Pass oder eine Identitätskarte.

 

Ausländerinnen und Ausländer

Gerne beraten wir Sie über die nötigen Dokumente. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +41566191290

Kosten

Eintragung: Fr. 75.00
Jede Änderung / Löschung: Fr. 75.00
Zusätzliche Bestätigung: Fr. 30.00

 

Was das Zivilstandsamt nicht macht:

  • Keine Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages
  • Keine Beratung oder Ausstellung eines Vorsorgeauftrages
    Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der KESB Ihres Wohnortes, bei einem Notar, bei einem Juristen oder der Pro-Senectute
  • Keine Eintragung oder Aufbewahrung von Patientenverfügungen
  • Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse oder bei Ihrem Hausarzt

Wochenmarkt

Der Wochenmarkt findet jeweils am Donnerstag morgen auf dem Kirchplatz statt.   Anmeldung Die Zulassung zum Wochenmarkt bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Gesuche sind a…

Der Wochenmarkt findet jeweils am Donnerstag morgen auf dem Kirchplatz statt.

 


Anmeldung

Die Zulassung zum Wochenmarkt bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Gesuche sind an die Regionalpolizei zu richten.

Zivilstandsereignis im Ausland

Hatten Sie ein Auslandereignis? Sie sind Schweizerin oder Schweizer und haben im Ausland geheiratet, ein Kind geboren, eine Anerkennung vorgenommen, Ihren Namen geändert, sich scheide…

Hatten Sie ein Auslandereignis?

Sie sind Schweizerin oder Schweizer und haben im Ausland geheiratet, ein Kind geboren, eine Anerkennung vorgenommen, Ihren Namen geändert, sich scheiden lassen etc.?

In diesem Fall müssen Sie das Ereignis bei der Schweizer Vertretung im Ausland melden.

Dies gilt für alle Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Die gleiche Regelung gilt für ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizer in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen (Art. 39 ZStV).

Für detaillierte Informationen über das genaue Vorgehen, die nötigen Dokumente, Adressen von Schweizer Vertretungen und weiteren Behörden, klicken Sie bitte auf nachstehende Links:

Aufsichtsbehörden:

Zugehörige Objekte

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