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Alle Informationen dazu erhalten Sie unter der Telefonnummer 056 619 19 19 oder IB Wohlen AG

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Ausweise

Die Niederlassungs- resp. Wohnsitzbescheinigung ist bei der Einwohnerkontrolle erhältlich.
Hier gelangen Sie direkt zur entsprechenden Online-Dienstleistung.

Der Verlust ist auf einer Schweizer Polizeidienststelle persönlich zu melden. Auf dem Polizeiposten wird eine Verlustanzeige ausgefüllt. Dafür ist ein persönlicher Ausweis mitzubringen.

Eine Verlängerung der alten Ausweise ist nicht mehr möglich. Für die Neuausstellung von Ausweisen wenden Sie sich bitte an die Einwohnerkontrolle. Weitere Informationen zum Pass und der Identitätskarte können Sie der Dienstleistung entnehmen.

Bauen und Planen

Ein Geschoss gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist (Anhang 3 zur BauV, §16a; SAR 713.121).
Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser Grundfläche lie-gen. Überdeckte Terrassen und Vordächer mit einer Tiefe von mehr als 60 cm müssen daher der Attikagrundfläche zugerechnet werden. Ist die zulässige Attikagrundfläche eingehalten, ist die Anordnung des Attikageschosses grundsätzlich frei, dies jedoch nur soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.

Die Ausnützungsziffer der entsprechenden Bauzonen finden Sie in der Tabelle der Bauzonenvorschriften in §8 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wohlen.

Ja ein Whirlpool gilt als Baute resp. Anlage im Sinne von § 6 Baugesetz und braucht unabhängig von seiner Grösse eine Baubewilligung (§ 59 Baugesetz). Ein Whirlpool wird als Baute fest mit dem Boden verbunden, bleibt dort dauerhaft und kann raumrelevante Auswirkungen haben. Es ist dabei irrelevant ob dieser in den Boden versenkt wird oder nicht. Auch auf Terrassen ist eine Bewilligung nötig.

In Bezug auf die Grenzabstände gelten folgende Vorschriften:

  • BauV, Anhang 3: § 18 ABauV (Klein- und Anbauten), § 18a ABauV (Tiefbauten)
  • BauG § 111 gegenüber öffentlichen Strassen

Der Abteilung Tiefbau und Verkehr ist bis spätestens zwei Wochen vor Baubeginn ein Gesuch für die vorübergehende Nutzung von öffentlichem Grund einzureichen.

Bei grösseren Bauvorhaben ist vorgängig ein Augenschein vor Ort mit der Abteilung Tiefbau und Verkehr zu vereinbaren, Tel. 056 619 91 30, planungbauumwelt@wohlen.ch

Die Benützungsgebühr richtet sich nach § 27 des Strassenreglements vom 1. Juli 2001 und auf die Parkierungsverordnung vom 3. August 2021 der Gemeinde Wohlen. 

Kontaktemail: planungbauumwelt@wohlen.ch

Der Energienachweis ist gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen.
Die Formulare für den Energienachweis können im Internet bestellt werden.

Speziell zu beachten sind die Sichtzonen. In diesen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet werden. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV; SAR 713.121).

Es gilt das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

Allgemein gilt, dass Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des Strasseneigentümers, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderats bedürfen.

Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde (§ 113 Abs. 1 BauG).

 

 

Gartenzäune bzw. Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe erfordern grundsätzlich keine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach § 49 BauV.

In Bezug auf die Grenzabstände von Einfriedigungen gelten folgende Vorschriften (gemäss BNO):

  • BauV, Anhang 3: § 19 ABauV (H max. = 1.80 m)
  • EGZGB § 88 für Bepflanzungen
  • BauG § 111 gegenüber öffentlichen Strassen

Die Pflanzabstände sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur, d.h. es gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 72 und 73 EG ZGB). Für diesbezügliche Streitigkeiten gilt der Zivilrechtsweg.

Einzig die Abstände von Pflanzungengegenüber Strassen sind öffentlich-rechtlicher Natur (BauG § 111 Abs. 1 lit. d und Abs. 4). Demgemäss haben einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 2 m (bei Geh- und Radwegen neben der Fahrbahn nur 1 m), gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch einen solchen von 0.6 m einzuhalten.

Den Grundeigentümer eines Grundstücks können Sie mit Angabe der Parzellennummer zu Bürozeiten beim Grundbuchamt Bezirke Bremgarten und Muri, Wilstrasse 2, 5610 Bremgarten, Tel: 056 619 58 00, Fax: 056 619 58 49, E-Mail: gbabremgarten@ag.ch erfahren.

Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ein weitergehendes Auskunfts- oder Einsichtsrecht haben aber nur Personen, die ein rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft machen können (z.B. Nachbarn, Kaufinteressenten, etc.).

Gemäss BauG § 53 sind folgende Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten:
- Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
- Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen

  • Mehrfamilienhäuser

Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für die Erneuerung von Bauten. Die Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs-und Betriebssicherheit.

Baugesuche zu oben erwähnten Bauten und Anlagen werden der Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau /Solothurn der Procap zur Prüfung eingereicht. Daraus resultierende, allfällige Auflagen sind Teil der Baubewilligung. Die Prüfung ist kostenpflichtig, die Gebühren werden zusammen mit den Baubewilligungsgebühren verfügt.

Betreibungen

Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81.

Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.
Die Rückweisungskosten von Fr. 18.30 werden dem Gläubiger in Rechnung gestellt!
Regionales Betreibungsamt

Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert.

Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre.

Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. Regionales Betreibungsamt

Die Betreibungsämter des Kantons AG haben auf ihrer Internetseite eine umfassende Sammlung von FAQs zusammengetragen. Hier finden Sie sicher auch die richtige Antwort auf Ihre Fragen.

Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich. Regionales Betreibungsamt

Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht. Regionales Betreibungsamt

Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag“) beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht. Regionales Betreibungsamt

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Regionales Betreibungsamt

Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch per E-Mail oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 1.00).

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.

Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Der Rechtsvorschlag kann auch per Fax erhoben werden. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen.

Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.

Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf.

Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren.

Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten.

In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen. Regionales Betreibungsamt

Für Ausländer/Innen

Im Todesfall

Für die Bestattung ist das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes der verstorbenen Person zuständig.

Kinder

Wird Ihr Kind im Spital oder Geburtshaus geboren, werden zur Beurkundung der Geburt im Schweizerischen Personenstandsregister vom Zivilstandsamt gewisse Ausweise / Dokumente benötigt. Diese Unterlagen sind bei Eintritt ins Spital oder Geburtshaus der zuständigen Person (Hebamme etc.) abzugeben.

Nach der Geburt werden die Ausweise / Dokumente sowie die Erklärung über den Vor- und Familiennamen des Kindes zusammen mit der vom Spital / Geburtshaus ausgefüllten Geburtsanzeige an das für den Geburtsort zuständige Zivilstandsamt weitergeleitet.

Bezüglich der zur Beurkundung der Geburt nötigen Dokumente informiert Sie gerne das Zivilstandsamt des Geburtsortes.

Kommt das Kind zu Hause zur Welt, so ist die Geburt innert 3 Tagen persönlich beim für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt anzumelden.

Die Anmeldung kann durch den Ehemann, die Mutter, die Hebamme bzw. den Arzt/die Ärztin, oder eine bei der Geburt anwesende Person erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann die Anmeldung durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es gleichzeitig mit der Anmeldung anerkennt.

Für die Anmeldung der Hausgeburt ist die von der Hebamme vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige mitzubringen. Über die weiteren Dokumente, welche zur Beurkundung der Hausgeburt nötig sind, informiert Sie das Zivilstandsamt des Geburtsortes.
Die anzeigepflichtige Person hat sich in jedem Fall mit einem Ausweis (Pass oder Identitätskarte) auszuweisen.
Planen Sie eine Hausgeburt, empfehlen wir Ihnen, sich bereits vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt über die nötigen Dokumente zu informieren.

Jede Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Wohnort von Vater und Mutter (zur Nachführung der Einwohnerregister)
  • Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige, sendet das Zivilstandsamt eine Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder
  • Kindesschutzbehörde des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht verheiratet sind
  • Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau übernimmt Abklärungen und erteilt Auskünfte über die rechtliche Situation sowie die Vorgehensweise bei einer Adoption.

Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater anerkannt werden.

Besitzen Mutter und Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit, ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz für die Entgegennahme der Anerkennung zuständig.

Besteht ein Bezug zum Ausland erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Zuständigkeit.

Jede Anerkennung wird vom Zivilstandsamt des Anerkennungsortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Wohnort von Mutter und Vater (zur Nachführung der Einwohnerregister)
  • Kindesschutzbehörde zuständig für den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt
  • Mutter des Kindes für sich und zuhanden des Kindes (Anrecht auf Anfechtung)
  • Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige erstattet

das Zivilstandsamt eine Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder

  • Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem oder beiden Elternteil/en um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt

Rund um Tiere

Für die Hundeanmeldung ist die Regionalpolizei Wohlen zuständig. Weitere Informationen können der Dienstleistung Hundekontrolle entnehmen.

Steuern

Gesuch um Zahlungserleichterung mit entsprechendem Formular an die Finanzverwaltung stellen.

Mit der Adress-Nr. (auf Rechnung ersichtlich) können bei der Finanzverwaltung zusätzliche Einzahlungsscheine bestellt werden.

Mittels Online-Tool eFristen ein Gesuch an das Steueramt stellen.

Mittels Download auf der Web-Site des Kantonalen Steueramtes.

Es muss ein schriftliches Gesuch/Hilfsblatt beim Steueramt eingereicht werden. Diese prüft und entscheidet über das Gesuch.

Schriftliches Gesuch oder persönliche Vorsprache (mit Ausweis) am Schalter des Steueramtes.

Verwaltung