Kopfzeile

Inhalt

Die Gemeinde des gelegenen Grundstückes ist für das Veranlagungs- und Bezugsverfahren der Grundstückgewinnsteuer zuständig. Das Steueramt führt die Untersuchungen durch und bewahrt die Akten auf. Die Steuerkommission der Gemeinde erlässt die Veranlagungsverfügung. Die Finanzverwaltung bezieht die Steuer.

Zugehörige Objekte