Die Gemeinde des gelegenen Grundstückes ist für das Veranlagungs- und Bezugsverfahren der Grundstückgewinnsteuer zuständig. Das Steueramt führt die Untersuchungen durch und bewahrt die Akten auf. Die Steuerkommission der Gemeinde erlässt die Veranlagungsverfügung. Die Finanzverwaltung bezieht die Steuer.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | +41 56 619 91 21 | steueramt@wohlen.ch |