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Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Verzugs- und Vergütungszinssätze. Details können in der kantonalen Zinsverordnung und deren Anhang  entnommen werden. Die Vorauszahlung der jährlichen Kantons- und Gemeindesteuern vor dem allgemeinem Fälligkeitstermin (31.10.) ist somit im direkten Interesse aller Steuerpflichtiger und rentabel.

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