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Das Register -und Meldegesetz des Kantons Aargau schreibt im § 10 vor, dass Vermieter und Logisgeber verpflichtet sind, jeden Ein- und Auszug der Abteilung Einwohnerkontrolle zu melden.

Liegenschaftsverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen bzw. Zimmern und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen der Abteilung Einwohnerkontrolle zu melden. Umzüge innerhalb des Gebäudes sind ebenfalls der Einwohnerkontrolle zu melden.

Liegenschaftsverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen und Zimmer, Logisgeber und Eigentümer haben auch die Möglichkeit, der Meldepflicht online unter folgendem Link nachzukommen:
www.drittmeldung.ch

Diese Mitteilung dient uns zur Aufforderung der zu- oder wegziehenden Personen, sich an-, ab- oder ummelden, wenn dies durch die betroffene Person nicht von sich aus geschieht.

Für die jeweilige Meldung von Mieterwechseln danken wir Ihnen im voraus; sie erleichtert uns in erheblichem Masse die Arbeit bei Abklärungen über Meldeverhältnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern.

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