Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Vergütung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Leistung der empfangenden Person gegenübersteht. Keine Erbschafts- und Schenkungssteuern entrichten Nachkommen sowie Eheteile und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, wenn der Vermögensanfall während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft erfolgt ist. Massgebend sind die Richtlinien für die Inventarisation.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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