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Per 03.08.2021 tritt in der Gemeinde Wohlen die revidierte neue Parkierungsverordnung in Kraft.

Die Parkierungsverordnung gilt für die öffentlichen Verkehrsflächen, die privaten Verkehrsflächen im Gemeingebrauch und die öffentlich bewirtschafteten Parkplätze in der Gemeinde Wohlen.

Dauerbewilligungen (nur Zone 4 / Wohngebiete) können online unter www.parkkarten.wohlen.ch oder am Schalter der Regionalpolizei (Wilstrasse 57, 5610 Wohlen) während den Öffnungszeiten zu folgenden Preisen bezogen werden.

Jahreskarte CHF 600.00
Monatskarte CHF 60.00
Wochenkarte CHF 20.00
Tages-/Nachtkarte CHF 5.00

Monats- und Jahresbewilligungen können nur durch in den jeweiligen Wohngebieten ansässige Haushalte und Betriebe erworben werden. Pro Haushalt können max. 2 Bewilligungen beantragt werden. Es können pro Bewilligung lediglich 2 Kontrollschilder hinterlegt werden (es darf dann aber nur gleichzeitig ein Fahrzeug mit der Bewilligung auf öffentlichem Grund parkiert sein).
 

Vorgehen, wenn Sie kurzzeitig ein Ersatzfahrzeug mit anderem Kontrollschild benutzen müssen:

Bitte legen Sie eine lesbare Notiz hinter die Frontscheibe auf der Sie darauf aufmerksam machen, für welches Kontrollschild die Bewilligung existiert und dass das benutzte Fahrzeug ein Ersatz- oder Garagenfahrzeug ist.
 

Neue Parkgarage Bahnhof Wohlen

Am 03.09.2021 wurde die neue Parkgarage beim Bahnhof Wohlen in Betrieb genommen. Es ist für Pendler möglich, eine Monats- oder Jahresbewilligung zu beziehen. Antrag online unter www.parkkarten.wohlen.ch oder am Schalter der Regionalpolizei (Wilstrasse 57, 5610 Wohlen) während den Öffnungszeiten.

Jahresbewilligung CHF 1400.00
Monatsbewilligung CHF 125.00

Den Besitzern von Bewilligungen ist es erlaubt, ihr Fahrzeug auf den Parkfeldern der Einstellhalle abzustellen. Eine Parkplatzgarantie besteht nicht. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges Kontrollschild ist nicht erlaubt. Der Bezug einer Bewilligung ermöglicht einen jährlichen Preisvorteil gegenüber dem Bezug einzelner Monatsbewilligungen während eines ganzen Jahres.

 

Auflagen für die Benützung einer Bewilligung

1. Der Geltungsbereich beschränkt sich nur auf den bezeichneten Parkplatz.
Die Bewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren auf den bewirtschafteten Parkfeldern auf öffentlichem Grund gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt lediglich, das Fahrzeug oder den Anhänger im Rahmen der geltenden Vorschriften auf öffentlichem Grund - ohne die Parkuhr zu bedienen - zu parkieren. Die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind in jedem Fall einzuhalten.

2. Abweichende polizeiliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen wie bei Veranstaltungen, Schneeräumungen usw. sind zu beachten. Beim Parkieren auf einem anderen Parkplatz ist die Signalisation des jeweiligen Parkplatzes zu beachten.

3. Änderungen der darin vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Regionalpolizei Wohlen zu melden. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Bewilligung entzogen.

4. Die Bewilligung gilt nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschild-Nummern).

5. Eigentümerin der Bewilligung ist die Regionalpolizei Wohlen.

Zugehörige Objekte

Name
Verordnung zum Parkierungsreglement 03.08.2021.pdf Download 0 Verordnung zum Parkierungsreglement 03.08.2021.pdf