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Babyfüsse

Alle wichtigen Vorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt zu erledigen sind, finden Sie in der Dienstleistung Geburt aufgelistet.

Erkundigen Sie sich bereits vorgängig über die, zur Beurkundung der Geburt, notwendigen Dokumente. Das Zivilstandsamt des Geburtsortes gibt Ihnen gerne Auskunft.

Suchen Sie sich rechtzeitig einen oder mehrere Vornamen für Ihr Kind aus. Lassen Sie sich von den Vornamens-Hitparaden des Bundes sowie auf der Internetseite der Vornamen inspirieren.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, empfehlen wir, schon vor der Geburt eine Kindesanerkennung vorzunehmen. Unter der Dienstleistung Anerkennung finden Sie die wichtigsten Punkte bezüglich des Vorgehens.

Als Eltern haben Sie Anspruch auf Kinderzulagen. Erkundigen Sie sich über diese Leistungen bei Ihrem Arbeitgeber, bei der zuständigen Gemeindezweigstelle SVA Aargau oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau.

Erwerbstätige oder selbständige Frauen haben grundsätzlich während 14 Wochen Anspruch auf den Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt.

Anerkennung

Eine Anerkennung bedeutet, das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht, Recht au…

Eine Anerkennung bedeutet, das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht, Recht auf persönlichen Verkehr und gilt als Voraussetzung für die Eintragung als gemeinsames Kind bei der Heirat der Eltern. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt wahlweise beim Heimat- oder Wohnort der Mutter oder des Vaters sowie auch am Geburtsort erfolgen.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung

Erforderliche Urkunden
Das Regionale Zivilstandsamt erteilt Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte.

Kosten
Anerkennungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft.

Geburt

Anmeldung Hausgeburt Die Anzeige kann persönlich durch den Vater, die Mutter des Kindes, die Hebamme, den Arzt oder eine andere Person, die bei der Geburt dabei war, erfolgen. Hand…

Anmeldung Hausgeburt

Die Anzeige kann persönlich durch den Vater, die Mutter des Kindes, die Hebamme, den Arzt oder eine andere Person, die bei der Geburt dabei war, erfolgen.

Handelt es sich um ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, so darf die Anzeige durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er bereits vor der Geburt anerkannt hat oder bei der Geburt dabei war.

Bei der Anzeige einer Hausgeburt sind die Geburtsanzeige der Hebamme vorzulegen.
Gemäss Zivilstandsverordnung haben Meldepflichtige Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden.


Spitalgeburt

Die meisten neuen Erdenbürger unserer Gemeinde werden im Kreisspital Muri sowie in den beiden Kantonsspitälern von Aarau und Baden geboren. Für allfällige Auskünfte stehen Ihnen die jeweiligen Zivilstandsämter des Geburtsortes gerne zur Verfügung.

Namensführung

Zu unterscheiden ist zwischen Vornamen und Familiennamen. Vorname des Kindes Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben sie dem Kind bei der Geburt den Vornamen. Sind die El…

Zu unterscheiden ist zwischen Vornamen und Familiennamen.

Vorname des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben sie dem Kind bei der Geburt den Vornamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bestimmt allein die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge die Vornamen des Kindes.

Eine spätere Änderung oder Ergänzung der Vornamen bei der Vaterschaftsanerkennung ist nicht möglich.

Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde oder bei Wahl eines Städtenamens usw.

Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher, oder werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.


Familienname des Kindes

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben.
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über das Sorgerecht im Original vorliegen.

Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.


Familiennamen der Ehegatten

Machen Sie sich rechtzeitig vor der Heirat Gedanken über die von Ihnen gewünschten Familiennamen. Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:

Frau und Mann behalten bei der Heirat ihren Familiennamen

Die Heirat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der Ehegatten.

Ehemann: Muster
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel oder Muster


Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname

Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen der Frau zum gemeinsamen Familiennamen.

Ehemann: Beispiel
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel


Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname

Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.

Ehemann: Muster
Ehefrau: Muster
Kinder: Muster


Allianzname

Es ist in der Schweiz zur Gewohnheit geworden, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens im Alltag dem Familiennamen den eigenen vor der Ehe geführten oder ihren Ledignamen oder denjenigen des Ehepartners mit einem Bindestrich anhängen (z. B. Müller-Weiss). Diese Konstellation wird in der Schweiz als Allianzname bezeichnet. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, auch wenn er auf Wunsch der betreffenden Person in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann.

Familienname bei eingetragener Partnerschaft

Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Ausländisches Recht

Sind Brautleute bzw. Partnerinnen oder Partner nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt abzugeben.

Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Über die Möglichkeit einer Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht erteilt das Zivilstandsamt Auskunft.

Pass 22 - Identitätskarte - Provisorischer Pass

Der Pass 22 bzw. das Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum) zu beantragen; via Internet oder telefonisch:  Pass und Id…

Der Pass 22 bzw. das Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum) zu beantragen; via Internet oder telefonisch: 
Pass und Identitätskarte (admin.ch) oder Tel. +41 62 835 19 28

Identitätskarte
Die Identitätskarte kann weiterhin bei der Gemeinde (allerdings nicht im Kombiangebot) beantragt werden.

Antragsverfahren
Wer eine Identitätskarte benötigt, muss immer persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde vorsprechen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

- Bei Verlust: polizeiliche Verlustanzeige eines Schweizer Polizeipostens

- Vorhandene abgelaufene oder gültige Identitätskarte, die entwertet werden muss.

- Wenn keine alte Identitätskarte vorhanden ist, einen Ausweis mit Foto mitbringen

- Neues Passfoto (nicht älter als 1 Jahr), entsprechend den Anforderungen des Bundes
  Fotomustertafel


Minderjährige         5 Jahre CHF 35.00        
Erwachsene         10 Jahre CHF 70.00        


Gültigkeit Pass 06

Auch nach der Einführung des neuen E-Passes (Pass 10) behalten die Pässe 06 und die Pässe 03 ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Laufzeit. Wer also im Besitze eines gültigen Passes ist, muss nicht zwingend einen neuen Pass 10 beantragen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedes Land die Einreisebestimmungen für sein Territorium selber festlegt.

Das Passamt befindet sich an der Bleichemattstrasse 1 in Aarau und ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal erreichbar. Es stehen wenige Parkplätze zur Verfügung (siehe Situationsplan unten oder auch unter Ausweiszentrum. Das Ausweiszentrum ist rollstuhlgängig eingerichtet.

Weitere Informationen über Preise und Öffnungszeiten entnehmen Sie dem angefügten Dokument. 
Betreffend des Gültigkeitsbereichs der Identitätskarte oder des Passes vergewissern Sie sich bie Ihrem Reisebüro.
Weitere Hinweise finden Sie auch unter: Pass und Identitätskarte (admin.ch)

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