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Sie stehen vor der Pensionierung oder haben Fragen dazu. Die Gemeindezweigstelle der SVA Aargau beantwortet Ihre Fragen gerne und hilft Ihnen.

Die Gemeinde Wohlen bietet älteren Menschen, für die das Leben in der eigenen Wohnung zu beschwerlich geworden ist, ein möglichst breites Angebot an bedarfsgerechten Wohn- und Pflegeformen. Finden Sie für Ihre Bedürfnisse ein passendes Alters- und Pflegeheime in der Gemeinde Wohlen.

Sie möchten weiterhin zu Hause wohnen und sind aber auf eine unterstützende Betreuung angewiesen. 

Betagte Menschen können Angebote und Dienstleistungen von Pro Senectute, die kantonal und regional geboten werden, in Anspruch nehmen. Info-Hotline: 0848 408 080.

Das umfangreiche Dienstleistungsangebot des Schweizerischen Roten Kreuz Aargau deckt vielfältige Bedürfnisse aus den Bereichen Entlastung, Gesundheitsförderung und Integration ab.

Die Spitex-Dienste bieten hilfebedürftigen und sterbenden Menschen ihre Hilfe an. Die Spitex-Dienste unterstützen die bedürftigen Menschen zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung.

Der Gasthof zum Rössli bietet einen Mahlzeitendienst an. Sie kochen täglich frisch und beliefern Wohlen, Anglikon und Waltenschwil (inkl. Büelisacker).

AHV-/IVRente

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau gibt Auskünfte bei Sozialversicherungsfragen, sie gibt die aktuellen Merkblätter und Formulare ab. Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau berät und ist …

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau gibt Auskünfte bei Sozialversicherungsfragen, sie gibt die aktuellen Merkblätter und Formulare ab.

Die Gemeindezweigstelle SVA Aargau berät und ist behilflich beim Ausfüllen der Anmeldeformulare.

Detaillierte Informationen und Merkblätter sind unter www.sva-ag.ch zu finden.

Prämienverbilligung Krankenkasse

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) in Kraft getreten. Ein Anmeldungsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung wie bis anhin, gib…

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) in Kraft getreten.
Ein Anmeldungsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung wie bis anhin, gibt es nicht mehr.
Für die Krankenkassenprämienverbilligung wird die SVA Aargau den Anspruch im Voraus berechnen und den Anspruchsberechtigten einen Zugangscode zukommen lassen.
Dieser Code dient als Anmeldung für die Krankenkassenprämienverbilligung und muss über die Plattform der SVA Aargau eingegeben werden.
Die Anmeldefrist beträgt 60 Tage nach Erhalt des Codes, keine Verwirkungsfrist, muss aber spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht werden.

Personen mit Ergänzungsleistungen (EL)

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, erhalten automatisch eine Krankenkassenverbilligung. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsspruchs berücksichtigt.

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Kantonwechsel / Einreise vom Ausland

Wer im Kanton Aargau Wohnsitz nimmt, kann den Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung innerhalb von 12 Monaten geltend machen, entweder über die Gemeindezweigstelle SVA Aargau oder direkt unter ipv@sva-ag.ch / 062 836 81 81.

Veränderung der Personenzahl

Verändert sich die Anzahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes), kann innert 12 Monaten nach Eintritt der Veränderung einen Anspruch auf Nachvergütung geltend machen.

Einkommensveränderung

Bei nachweisbarer Erhöhung oder Minderung des Erwerbseinkommens um mind. 20% auf eine Dauer von mind. 6 Monate (z.B. Arbeitslosigkeit, Erbschaft, erhöhtes Einkommen usw.) muss einen Anspruch auf eine Nachvergütung – ab den Zeitpunkt der Veränderung – geltend machen. Der Anspruch ist innert 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend zu machen.

Wer gibt Auskunft?

Die Gemeindezweigstelle SVA Wohlen und die SVA Aargau sind für weitere Auskünfte zuständig. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter www.sva-ag.ch.

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